Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet Reit- und Fahrverein Wolfegg e.V., er wurde am 23.09.1988 gegründet und hat seinen Sitz in 88364 Wolfegg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ulrn (Vereinsregisternummer 550556) eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und damit durch den Württembergischen Pferdesportverband e.V. (Regionalverband) Mitglied des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg e,V. (Landesverband) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) (Bundesverband). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und der oben genannten Verbände.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Reit- und Fahrverein Wolfegg e.V. bezweckt:
1.1. die Förderung des Sports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2. die Ausbildung von Reiter/Innen, Fahrer/Innen und Pferden in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4. die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportkreis;

1.6. die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

1.7. die Förderung des Reitens/Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.8. die Förderung des therapeutischen Reitens;

1.9. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

1.10. die Förderung der oberschwäbischen Flurritte.

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale im Sinne des $ 3 Nr. 26a EStG) und sonstige Auslagen und Aufwendungen werden auf Antrag ersetzt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Natürliche Personen können Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG.
Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein / Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über ihre Stamm – Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm – Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des Vorstandes Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen.
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder sind von Pflichtarbeitsstunden befreit (s. § 5 Abs. 6).
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten werden, die den Reit und Fahrsport / Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, des Pferdesportkreises, des Regionalverbandes, des Landesverbandes (LV) und des Bundesverbandes(FN).
§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Auf breitensportlichen Veranstaltungen und Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) und/oder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß WBO/LPO geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO – Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Veranstaltungs- oder Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Mitglied sie spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich kündigt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • wenn es gegen § 3a dieser Satzung (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
  • wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt oder sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein ordentliches Gericht kann nicht angerufen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge und Verpflichtungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegelder und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen (vgl. §§ 8, 10).
Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Gebühren durch den Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt.
Von den Mitgliedern wird erwartet, Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen.
Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder verpflichtet werden, Arbeitsleistungen zu erbringen, bzw. diese finanziell auszugleichen (vgl. § 3 Abs. 5).
§ 6 Organe und Haftung

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

2.1. Die Haftung aller Vorstands- und Ausschussmitglieder (gem. § 7), besonderer Vertreter oder Vereinsmitglieder (vgl. § 31a und b BGB), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gem. § 31a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2.3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Zehntel (vgl. §37 BGB) aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung, von seinem/ihrer Vertreter/In durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung auf elektronischem Wege an die Mitglieder entspricht der Schriftform. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte schriftliche oder mündliche Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% +1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des sitzungsleitenden Vorsitzenden gem. § 26 BGB den Ausschlag.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Wahlleiter/in zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig,
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Für die Wahl des/der Jugendwart/in sind auch Jugendliche ab 14 Jahren stimmberechtigt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterschreiben.
Den Mitgliedern ist bei berechtigtem Interesse die Einsicht in die Niederschrift (Protokoll) zu gewähren. Einen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls oder einer Kopie haben die Mitglieder nicht.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Innen,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Gebühren (vgl. §§ 5, 10)
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer/Innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung / jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist grundsätzlich möglich. Gewählte Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand/der Vorstandschaft angehören.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3 /4 der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2.1. Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende oder ein Vorstandsteam, bestehend aus drei Personen, je einzelvertretungsberechtigt
  • der/die Kassenwart/In
  • der/die Schriftführer/In
  • der/die Beauftragte für Leistungssport/Turniersport
  • der/die Beauftragte für Basissport/Breitensport
  • der/die Beauftragte für Fahrsport
  • der/die Reitanlagen- und Inventarwart/In
  • bis zu vier weitere Mitglieder mit entsprechend definiertem Aufgabengebiet

2.2. Bei Vorsitz durch ein Vorstandsteam können diese Personen in ein weiteres Amt gewählt werden.

3.1. Vorstand im Sinne des g 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein Vorstandsteam, bestehend aus drei Personen, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3.2. Regelung für das Innenverhältnis des Vorstandes:

(a) Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Bei einem Vorstandsteam bestimmen dessen Mitglieder jeweils vor Sitzungsbeginn aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter, der die Rechte und Pflichten eines Vorsitzenden wahrnimmt.

(b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Bei einem Vorstandsteam sind entsprechende Vertretungen innerhalb des Vorstandsteam in allen Rechten und Pflichten in der ersten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung zu regeln.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenwarts/In und des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt nur im Innenverhältnis.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands (gem. $ 9 Abs. 3) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 Euro und für Dienstverträge verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Anschaffungen, die durch die Vereinskasse nicht abgedeckt werden können, müssen vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/In (der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder bei einem Vorstandsteam der Sitzungsleiter vgl. § 9 Abs, 3).
Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung, der/die stellvertretende Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der sitzungsleitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestelltem Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen, außer der Beitrags- und Gebührenordnung, zu beschließen (vgl. § 5, Abs. 2). Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vorstand darf folgende Vereins-Strafen verhängen
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Abmahnung;
d) Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 4 Absatz 3)
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wolfegg, die es unmittelbar und ausschließlich nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 12 Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13/14 DSGVO

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet. Die Datenerhebung erfolgt direkt bei den Mitgliedern. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1b DSGVO.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum der Vereinsbeitritts, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.) auf. Diese Informationen werden gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Empfänger der Daten:
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. Sofern es sich nicht um eine Veröffentlichung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit handelt, werden vor Veröffentlichung von Daten, Fotos, Videos etc. Einwilligungen eingeholt. Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen internen Stellen bzw. Organisationseinheiten personenbezogene Daten, die diese zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten oder im Rahmen der Bearbeitung und Umsetzung des berechtigten Interesses des Vereins benötigen. Eine Weitergabe an externe Stellen erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses, zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder wenn eine Einwilligung zur Übermittlung an Dritte erteilt wurde.

Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der EU oder des EWR (sog. Drittländer) findet nicht statt.
Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Ergebnisse. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder der Vorstandschaft mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die ausgeübte Sportarten.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses müssen Mitglieder diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Rechtsgeschäfts und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir nicht in der Lage sein, das Rechtsgeschäft mit Ihnen durchzuführen.
Speicherfristen:
Der Verein speichert personenbezogene Daten grundsätzlich solange, wie dies für die Durchführung bzw. das Bestehen des Mitgliedsverhältnisses erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der Verein unterliegt, vorgesehen wurde. In allen anderen Fällen werden personenbezogenen Daten nach Erledigung des Zweckes gelöscht, mit Ausnahme solcher Daten, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen weiter gespeichert werden müssen (z. B. Verpflichtung aufgrund steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen, Dokumente wie z. B. Verträge und Rechnungen für einen gewissen Zeitraum vorzuhalten).

Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.
Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind.
Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind.
Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen
Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde einzulegen.
Vorstehende, neugefasste Satzung wurde am 15.01.2019 in Wolfegg von den Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen die Vorstandsmitglieder:

gez. Karin Küchle, Sonja Steimle, Franziska Zinsmaier, Jenny Neff, Nico Sterk, Andrea Gassner, Jenny Fischer, Barbara Zinsmaier, Martina Geckle